Nach einiger Überlegung,
schreibe ich nun die zugehörigen Gesetze auf, damit gerade die bescheid
wissen, was auf sie zukommen wird, wenn sie diese Gesetze verletzen!
Ich bin zwar keine
Richterin, dennoch zähle selbst alle Verstöße zusammen und ich frage dich
dann, ob es Sinn macht diese Taten zu begehen und dafür Jahre hinter Gittern
zu kommen. Zusammen gerechnet, wäre es für manche ein ganzes Leben!
Wer meint einige
Paragraphen gehören hier nicht rein, der möge mir bitte eine Mail schreiben,
diese werde ich dann entfernen.
Paragraphen sind nicht nach der neuen Rechtschreibreform geändert
worden!
Hier die wichtigsten Paragraphen aus dem StGB (Strafgesetzbuch):
Einen Auszug des § 11 StGB (Strafgesetzbuch)
§ 78b StGB (Strafgesetzbuch)
§ 174 StGB (Strafgesetzbuch)
§ 176 StGB (Strafgesetzbuch)
§ 176a StGB (Strafgesetzbuch)
§ 176b StGB (Strafgesetzbuch)
§ 184 StGB (Strafgesetzbuch)
§
StGB (Strafgesetzbuch)
§ 11 Personen- und
Sachbegriffe
(3)
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und
andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen.
§ 78b Ruhen
(1)
Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des
Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179, 2. solange
nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann,
weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung
entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit
Ablauf des Tages zu ruhen, an dem 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde
oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters
Kenntnis erlangt oder 2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den
Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die
Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz
strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf
Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so
ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des
Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3
bleibt unberührt.
§ 174 Sexueller Mißbrauch
von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer
Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten
leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem
Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem
Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er
sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen
hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist
strafbar.
(4) In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat
gering ist.
§ 176 Sexueller Mißbrauch
von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen
an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem
Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft,
wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten
vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren
Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor
einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an
sich vornimmt, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem
Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen
lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen
oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts
oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach
den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit
einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist
strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 176a Schwerer sexueller
Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch
von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch
von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit
dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm
vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird
oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis
3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter
in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift
(§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren
Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in
die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1
bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im
Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im
Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Mißbrauch
von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch
den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des
Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
§ 184. Verbreitung
pornographischer Schriften.
(1) Wer pornographische
Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. im Einzelhandel außerhalb
von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde
nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, 3a. im Wege
gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem
anderen anbietet oder überläßt, 4. im Wege des Versandhandels einzuführen
unternimmt, 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten
von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel
anbietet, ankündigt oder anpreist, 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von
diesem hierzu aufgefordert zu sein, 7. in einer öffentlichen Filmvorführung
gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung
verlangt wird, 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis
7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland
unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft,
wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische
Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von
Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen
Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die
pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den
sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich
oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu
verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben,
wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften
besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist
nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des
Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.